Zu dem Thema Rahmenverträge haben wir verschiedene Institutionen angeschrieben mit der Frage:
.... für Kommunen und kommunale Einrichtungen sind wir beratend bei den Ausschreibungen für Versicherungsdienstleistungen tätig.
In der täglichen Praxis tauchen unterschiedliche Auffassungen über die Anwendung der Vorschriften in der EU- Richtlinie 200/18/EG und der VOL/A auf.
EU- Richtlinie 2004/18/EG Titel I, Artikel 1 Ziffer 5 lautet:
"Eine "Rahmenvereinbarung" ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftragsgebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere im Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge."
Diese Definition trifft nach meiner Auffassung für die üblicherweise von der Versicherungswirtschaft in der Gebäude- und Inhaltsversicherung verwendeten Rahmenverträge zu.
Demnach sind gemäß VOL/A § 4 respektive § 4EG diese Rahmenverträge längstens für 4 Jahre abzuschließen und danach neu auszuschreiben.Um eine rechtssichere Aussage treffen zu können, bitte ich um Ihre Unterstützung und die Angabe von Quellen an denen diesbezügliche Aussagen oder Entscheidungen zu finden sind.
Ebenso wie der Begriff " Sammelversicherungsschein" der de-facto einer Rahmenvereinbarung gleichkommt, da der Sammelversicherungsschein die unter den Vorschriften eines Bedingungswerkes versicherten Liegenschaften zusammenfasst, dem Begriff " Rahmenvereinbarung" der VOL/A § 4 /§ 4 EG gleichzustellen ist.
Antwort:
... auf Ihre Anfrage per EMail vom 04.08.2011, die mir vom niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Beantwortung weiter geleitet wurde, kann ich Ihnen folgende Informationen geben:
Hauptanwendungsbereich für Rahmenvereinbarungen sind Beschaffungen, die einen wiederkehrenden Bedarf, insbesondere im Bereich von Massenwaren und Massendienstleistungen abdecken sollen. Ziel der Rahmenvereinbarung ist, einen Rechtsrahmen herzustellen, der einen automatisierten Leistungsabruf im Einzelfall erlaubt. Vielfach werden Rahmenvereinbarungen dem entsprechend bei geringwertigen Verbrauchsgütern (z.B. Papier, sonstiges Büromaterial, Kleingeräte, Standard-Software) abgeschlossen.
Versicherungsdienstleistungen zählen insoweit sicherlich nicht zu den typischen Dienstleistungen, für die Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden. In der herangezogenen Rechtsliteratur findet sich unter den relevanten Fallgruppen insofern auch keine Erwähnung von Rahmenvereinbarungen über Versicherungsleistungen.
Meine Recherche hat allerdings einen Beschluss der Vergabekammer Schleswig-Holstein ergeben, der einen Rahmenvertrag über Versicherungsdienstleistungen (Gebäude-und Inhalts Versicherungen sowie Elektronikversicherungen) behandelt. Die Vergabekammer hat in ihrer Entscheidung die Vergabe als Rahmenvereinbarung nicht beanstandet; diese Einordnung war jedoch auch nicht streitgegenständliche Frage dieses Beschlusses. Die Entscheidung habe ich Ihnen beigefügt; möglicherweise kann sie hilfreich dabei sein, in Ihrem Fall einordnen zu können, ob die Versicherungsleistungen, bei deren Vergabe Sie beratend tätig sind, mit denen in diesem Beschluss vergleichbar sind.
Generell gilt, dass Rahmenvereinbarungen nur dann abgeschlossen werden können, wenn über eine bestimmte Zeitdauer ein nicht näher bestimmbarer Bedarf entsteht, für den jedoch gleichwohl durch seriöse Schätzung und Prognosen der anzunehmende Auftragswert, der voraussichtliche Auftragsumfang und die wesentlichen Leistungsbestandteile zu ermitteln sind. Die Leistungsbeschreibung muss hierbei jedenfalls so genau sein, dass den Bietern eine einigermaßen verlässliche Angebotskalkulation möglich ist; insofern sind zumindest die wesentlichen Bedingungen für die im Rahmen der Vereinbarung zu vergebenden Einzelaufträge festzulegen. Hierzu gehören neben den vorstehend genannten Kriterien auch die Darstellung der Bezugsberechtigten im Rahmen der Rahmenvereinbarung sowie Festlegungen zum Leistungszeitraum und zumindest grundlegende Regeln für den Ablauf der Vergabe der Einzelaufträge unter dieser Rahmenvereinbarung (Literaturfundstellen hierzu bspw.: Weyand, Praxiskommentar zum Vergaberecht, § 99 GWB, Rn. 1109 ff.; Pünder/Schellenberg, Handkommentar zum Vergaberecht, § 4EG VOL/A, Rn. Nr. 17 ff.).
Ob hinsichtlich der Soll-Regelung über die Laufzeit von bis zu vier Jahren für Rahmenvereinbarungen gemäß VOL/A im Bereich der Vergabe von Versicherungsdienstleistungen im Einzelfall eine Ausnahme gemacht und eine andere Laufzeit zugrunde gelegt werden kann, richtet sich nach dem konkreten Leistungsinhalt und müsste entsprechend begründbar sein.
Mit freundlichen Grüssen
Im Auftrag
Janine Lamot
Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Ref. 04 - Beteiligungsmanagement, Rechtsangelegenheiten
Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen

